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Nach der Übereinkunft von Bund und Ländern von Anfang März hatte Berlin am Monatsende eigentlich die sogenannte "Notbremse" ziehen müssen. Die sollte dann wirksam werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über einem Wert von 100 liegt. Gemeint ist damit ein Zurückdrehen der Regeln auf den schärferen Stand vor dem 7. März.
Der Berliner Senat entschied sich jedoch dagegen. Stattdessen behielt er einige Regeln bei, etwa zu Kontakten, verschärfte andere, etwa im Bereich der Maskenpflicht, und fügte neue hinzu, vor allem zu Testpflichten und Homeoffice.
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten aktuell gültigen Verbote und Gebote. Über Umsetzung und Kontrollen ist damit nichts gesagt.
Welche Kontakte sind erlaubt?
Der Senat appelliert an die Bevölkerung, die physischen sozialen Kontakte auf das „absolut nötige Minimum“ zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Insbesondere richtet sich das auch an Menschen mit Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten.
Darüber hinaus gelten feste Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen. Der Aufenthalt ist draußen und drinnen nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
Maximal zwei Haushalte, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt.
Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
Paare gelten als ein Haushalt.
Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nur nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.
Eine weitere Ausnahme gibt es im Falle privat organisierter Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn zwei Haushalte sich dafür fest zusammentun, können die Personenobergrenzen überschritten werden. Eine genaue Zahl legt die Verordnung nicht fest, aber es muss sich um eine unentgeltliche und wechselseitige Betreuung handeln, also Kinder aus beiden Haushalten dabei sein. Regelmäßig wechseln zwischen mehreren Haushalten ist auch nicht erlaubt.
Generell ist bei allen Treffen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das gilt auch, wenn zwei Freunde, die nicht zusammen wohnen, spazieren gehen. In privaten Wohnungen oder im eigenen Garten ist es empfohlen.
Eine gibt keine Ausgangssperre. Der Senat ruft lediglich dazu auf, die Wohnung nur aus diesen „triftigen Gründen“ zu verlassen. Diese sind jedoch nicht mehr näher definiert.
Wo besteht eine Maskenpflicht - und welche genau?
Die Verordnung unterscheidet zwischen einem einfachen Mund-Nasen-Schutz (der Stoffmaske), medizinischen Masken (also den blauen OP-Masken) und FFP2-Masken (die Bezeichnung KN95 gilt entsprechend).
FFP2-Masken sind hier vorgeschrieben:
Nutzung von Bus und Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen
Nutzung von Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, die Fahrer:innen aber sind komplett befreit
Besuch von Geschäften und Malls sowie Handwerks-, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit Publikumsverkehr
Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen
Besuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen, außerdem von Patient:innen bzw. Bewohner:innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,
Besuch von Bibliotheken und Archiven
in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung
Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Medizinische Masken sind hier vorgeschrieben:
für das Personal im Nahverkehr (bis auf die Fahrer:innen), im Einzelhandel und Betrieben mit Publikumsverkehr, in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen,
im privaten Auto (bis auf die Fahrer:innen sowie Personen aus dem eigenen Haushalt), gilt auch für einen Autokorso
in Büro- und Verwaltungsgebäuden, aber nicht mehr am Arbeitsplatz bei ausreichendem Abstand
in Schulen, bis auf den Schulhof, sofern dort 1,5 Meter Abstand gewahrt werden
in Gaststätten von Personal und Gästen
bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen
in Aufzügen
Mindestens eine einfache Stoffmaske ist hier im Freien zu tragen:
in Warteschlangen und auf Märkten
auf Bahnsteigen und auf Haltestellen draußen
in den Außenbereichen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
bei Demonstrationen
auf 35 Straßen und Plätzen, die in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind, zwischen 6 und 24 Uhr
Angeraten ist ein Mundschutz zudem auf allen „belebten“ Straßen und Plätzen, auf denen mögliche Kontakte zustande kommen.
Befreit von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren, Personen mit ärztlichem Attest, Gehörlose und Schwerhörige sowie alle, die mit ihnen kommunizieren. Ausnahmen gelten auch für den Fall einer gleichwertigen Abtrennung wie einer Plexiglasscheibe sowie bei gesichtsnahen Dienstleistungen wie einer Bartrasur oder kosmetischen Behandlung.
Wo besteht eine Testpflicht?
Eine Mitarbeiterin im Testzentrum Kit Kat Club nimmt einen Nasenabstrich für einen Corona-Schnelltest.
Eine Mitarbeiterin im Testzentrum Kit Kat Club nimmt einen Nasenabstrich für einen Corona-Schnelltest.Foto: Kira Hofmann/dpa
Eine umfassende Angebotspflicht besteht für alle Arbeitgeber:innen. Sie müssen allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest ermöglichen und diesen auch bezahlen. Möglich sind dabei auch Selbsttests unter Aufsicht.
Eine tatsächliche Testpflicht gilt für Personal mit Kundenkontakt. Es muss diese angebotenen Tests zweimal pro Woche machen. Dabei gibt es keine Beschränkung auf Bereiche und Branchen, auch Behörden sind einbezogen. Für Selbstständige mit Kundenkontakt gilt die Testpflicht auch, sie können aber nicht auf Selbsttests ausweichen. Die Senatskanzlei weist darauf hin, dass sie die kostenlosen Angebote der Teststellen des Landes nutzen können.
Eine Testpflicht besteht auch für Shoppen und Kultur. Wer Einzelhandelsgeschäfte oder Galerien und Museen besuchen will, muss einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen. Es gilt das Datum des Besuchs, keine 24-Stunden-Regelung - es sei denn, es handelt sich um einen PCR-Test. Bei kulturellen Einrichtungen sowie körpernahen Dienstleistungen ist zusätzlich eine Terminvereinbarung nötig.
Ausgenommen von der Testpflicht beim Einkaufen sind alle Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu zählen Lebensmittel und Getränke, Schreibwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Tierbedarf, Apotheken, Optiker-Fachgeschäfte, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Buchhandlungen, Wochenmärkte, Baumärkte, der gewerbliche Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Auto-Werkstätten. Den täglichen Bedarf decken auch Abhol- und Lieferdienste – etwa von Imbissen und Restaurants.
Als Nachweis können auch die Ergebnisse von Tests am eigenen Arbeitsplatz oder der Berliner Teststellen (test-to-go.berlin) vorgelegt werden. Läden können aber auch eigene Teststellen vor Ort einrichten, den Kunden Selbsttests zur Verfügung stellen oder die Durchführung mitgebrachter Selbsttests unter Aufsicht kontrollieren. Dafür gibt es jedoch eine Hürde, die mit dem Anspruch auf eine Bescheinigung zusammenhängt.
Bei Tests vor Ort müssen sie eine Bescheinigung ausstellen, die wiederum bei Besuchen anderer Geschäfte am selben Tag den Zutritt erlaubt; außerdem müssen sie die Durchführung in der Anwesenheitsdokumentation vermerken. Allerdings darf die Bescheinigung nur von einer "hierfür geschulten Person" vorgenommen werden.
Eine elektronische Kontaktnachverfolgung ist für den Einzelhandel mit Ausnahme der Grundversorgung verbindlich vorgeschrieben. Der Senat ruft auch alle anderen Gewerbetreibenden und Einrichtungen mit Publikumsverkehr dazu auf und empfiehlt die Luca-App. Mehr Informationen über die Testpflicht finden Sie hier.
Für Veranstaltungen und Versammlungen in Innenräumen mit mehr als fünf Anwesenden besteht ebenfalls die Pflicht, einen negativen Corona-Test nachzuweisen. Dies gilt auch für Parteien, Betriebsversammlungen oder Betriebsräte. Nicht betroffen von dieser Vorschrift sind Gottesdienste sowie die Arbeit von Parlament, Regierung und Justiz.
Gibt es in Berlin eine Homeoffice-Pflicht?
Jedenfalls nicht im engeren Sinne. Allerdings hat das Bundesarbeitsministerium per Verordnung Firmen verpflichtet, den Wechsel ins Homeoffice anzubieten, sofern nicht zwingende betriebsbedingte Gründe dagegen sprechen. Die Arbeitsschutzbehörden können eine Begründung verlangen, wenn Unternehmen kein Angebot unterbreiten wollen. Arbeitnehmer:innen sind aber ihrerseits auch nicht verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln.
Der Senat hat Ende März auch eine eigene Berliner-Homeoffice-Pflicht eingeführt. Sowohl Unternehmen als auch Behörden dürfen nur noch 50 Prozent der Büro-Arbeitsplätze gleichzeitig besetzen. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn Aufgaben eine Anwesenheit "zwingend erfordern".
Als Gründe sind abschließend aufgezählt: Kunden- oder Patientenkontakte, die Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, die Überwachung betrieblicher Anlagen, das Funktionieren der Justiz und die Kernaufgaben öffentlicher Verwaltung sowie die Berufsausbildung.
Was ist mit Kitas?
Die Kitas sind seit dem 9. März in einem "eingeschränkten Regelbetrieb". Es gelten keinerlei Aufnahmebeschränkungen mehr. Jedes Kind hat demnach einen Betreuungsanspruch von „mindestens“ sieben Stunden pro Tag. Listen systemrelevanter Berufe, wie sie zwischenzeitlich als Zugangsbegrenzung verwendet worden waren, gibt es dann nicht mehr. Eltern sind aber dazu aufgerufen, genau zu prüfen, ob ihre Kinder tatsächlich in der Kita betreut werden müssen.
Flankiert wird die Öffnung der Kitas durch die Bereitstellung von Tests für die Mitarbeiter:innen (zwei Tests pro Person und Woche) sowie ihre Einladung zum Impfen.
Für Kita-Kinder gilt außerdem eine Testpflicht bei Erkältungssymptomen. Das negative Ergebnis darf beim Ankommen in der Kita nicht älter als 24 Stunden sein. Wer krank ist, ohne einen negativen Test vorweisen zu können, wird nicht mehr betreut. Das soll Schließungen vorbeugen.
Hier gibt es weitere Informationen: Für Fragen von Eltern, die nicht vor Ort in den Kitas geklärt werden können, bietet die Senatsverwaltung weiterhin eine Kita-Hotline an. Sie ist werktags zwischen 9 und 13 Uhr unter Tel. 030/90227-6600 erreichbar. Per Mail können auch schriftliche Fragen geschickt werden. Zahlreiche weitere Informationen zu Detailfragen hat die Senatsverwaltung auch auf ihrer Internetseite zusammengestellt.
Um Kitas und Eltern gleichermaßen zu entlasten, hat der Senat privat organisierte Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren erlaubt. Dafür müssen sich zwei Haushalte in einer festen Gemeinschaft zusammenfinden und ihre Kinder wechselseitig betreuen.
Was gilt an Schulen?
Berlins Schulen erteilten für die Jahrgänge 1 bis 6 und 10 bis 13 Unterricht nach dem Wechselmodell. Der Präsenzbetrieb findet in halber Klassenstärke statt, hinzu kommt Homeschooling. Allein die Jahrgänge 7 bis 9 werden noch vollständig zu Hause unterrichtet. Die Öffnung auch für diese Stufen hatte der Senat wegen der steigenden Inzidenzen zunächst verschoben.
Wichtig: Die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt, Eltern müssen ihre Kinder nicht in die Schule schicken. Eine Maskenpflicht gilt für alle Jahrgänge und das gesamte Personal – auch im Unterricht, nicht aber auf dem Schulhof bei ausreichendem Abstand. Vorgeschrieben sind OP-Masken. Zweimal pro Woche können sich Schüler:innen und Beschäftigte einem Schnelltest oder Selbsttest unterziehen.
Parallel zum Wechselunterricht wird eine Notbetreuung in den Grundschulen für alle Klassen angeboten. Sie bleibt allerdings Kindern von Alleinerziehenden sowie Kindern, bei denen mindestens ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt, vorbehalten.
Besondere Regelungen gelten für die Abschlussklassen an weiterführenden Schulen. Diese haben größere Freiräume bei der Wahl des Unterrichtsmodells, außerdem hat die Bildungsverwaltung teilweise Prüfungstermine verschoben, angepasst oder ausgesetzt.
Umfassende Informationen zum gesamten Schulbetrieb hält die Senatsbildungsverwaltung hier vor. Bei offenen Fragen, die sich darüber hinaus ergeben, können Eltern und Schüler:innen per Mail Fragen stellen oder sich werktags von 9 bis 13 Uhr unter Tel. 030/90227-6000 an das Infotelefon der Bildungsverwaltung wenden.
Für den Präsenzbetrieb geschlossen bleiben Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen.
Darf ich noch Sport treiben?
Sport im Freien ist mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt, unter Einhaltung der Abstandsregeln. Etwa Tischtennis, Badminton oder Tennis sind Sportarten, die die Vorgaben erfüllen. Auch das Tennismatch muss aber unter freiem Himmel ausgetragen werden, denn in Hallen und Innenräumen darf nur Kadertraining stattfinden.
Besondere Regeln gibt es für den Sport von Kindern. Sie dürfen im Alter bis einschließlich zwölf Jahren in Gruppen von bis zu 20 Personen im Freien Sport treiben, auch ohne Mindestabstand. Außerdem darf eine Betreuungsperson teilnehmen.
Für Berufssportler gelten die Vorgaben nicht. Auch Reha-Sport-Gruppen können mit bis zu zehn Personen zuzüglich Übungsleiter zusammenkommen. Der Amateursport ist ansonsten ausgesetzt.
Schwimmbäder sind geschlossen. Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen dürfen ebenfalls nicht öffnen. Eine Ausnahme gibt es für den Profisport: Der darf weiterhin stattfinden, allerdings ohne Zuschauer.
Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geschlossen?
Gaststätten aller Art – von Restaurants bis zu Kneipen, allerdings ist ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt und das auch rund um die Uhr, ohne Sperrstunde. Außer Haus verkaufte Speisen dürfen nicht vor Ort verzehrt werden, um Ansammlungen zu vermeiden.
Ausschank und Verkauf von Alkohol sind in Berlin zwischen 23 und 6 Uhr verboten. Ganztägig verboten ist auch der Alkoholverkauf zum unmittelbaren Verzehr. Der Genuss von Alkohol im Freien ist erlaubt – außer in Grünanlagen (darunter Parks) und auf Parkplätzen.
Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Archive
Vergnügungsstätten wie Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
Schwimmbäder, Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und die entsprechenden Bereiche in Hotels
Bordelle, ebenso Anbieter jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und von erotischen Massagen
Jahrmärkte und Flohmärkte
Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geöffnet?
Geschäfte für den täglichen Bedarf, also der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte und Reformhäuser
Einzelhandel
Blumenläden und Gartenmärkte
Bau- und Möbelmärkte
Öffentliche Bibliotheken für den Leihbetrieb
Universitätsbibliotheken für den Leihbetrieb
Buchläden
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Babyfachmärkte, Hörgeräteakustiker
Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen
Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios
Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker, sofern Behandlungen medizinisch notwendig sind
Spielplätze
Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium - mit Terminbuchung und negativem Test
Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie
Kantinen - sofern die Versorgung der Mitarbeiter sonst nicht gewährleistet werden kann, maximal zwei Personen an einem Tisch
Kirchen, bei Gottesdiensten gibt es bisher unter Einhaltung von Mindestabstand, Maskenpflicht und Verzicht auf Gesang keine Teilnehmerbeschränkung
Bei Geschäftsöffnungen gibt es auch Grenzfälle, die davon abhängen, welches Sortiment ein Laden führt und welche Artikel darin dominieren. Dafür bietet die Senatskanzlei eine Orientierungshilfe an, die hier zu finden ist. Sie enthält auch noch mal erheblich detaillierte Listen, welche Gewerbe eindeutig schließen müssen und welche eindeutig nicht.
Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?
Der Senat hat öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse im Laufe der Zeit immer stärker eingeschränkt. Im Freien gilt eine Obergrenze von 50 Teilnehmenden, die gleichzeitig anwesend sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Grenze bei 20 Personen.
Erforderlich sind Hygienekonzepte, die beim Gesundheitsamt des Bezirks einzureichen sind. Eine Ausnahme bilden Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte, deren Teilnehmerzahl nicht begrenzt ist. Sie müssen allerdings spätestens zwei Werktage vorher dem Ordnungsamt angezeigt werden, wenn mehr als zehn Personen teilnehmen, es sei denn, es existiert bereits ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Senatskulturverwaltung.
Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie Geburtstagsfeiern dürfen nur entsprechend den Kontaktregeln (maximal zwei Haushalte, maximal fünf Personen, wobei deren Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden) abgehalten werden. Ausgenommen davon sind Beerdigungen, zu denen im Freien 50 Personen und in geschlossenen Räumen 20 Menschen kommen dürfen.
Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen "vor körperlich anwesendem Publikum" einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. Es bleibt also die Möglichkeit für Künstler und Kultureinrichtungen, Streamingangebote zu machen.
Wer darf noch reisen und in Berlin übernachten?
Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind in Berlin untersagt. Auch das Nachbarland Brandenburg beherbergt keine Gäste zu touristischen Zwecken. Erlaubt sind in Berlin lediglich Übernachtungen auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie "aus notwendigen privaten Gründen".
Damit sind Notfälle gemeint, in denen keine andere Übernachtung möglich ist, etwa wenn privat Reisende durch Zugausfälle gestrandet sind. Zugleich gilt bundesweit der Appell, nicht notwendige Reisen im Inland und ins Ausland bleiben zu lassen. Wer geschäftlich in Berlin übernachten muss, darf dies tun.
Welche Regeln gelten für die Quarantäne?
Wer ein positives Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis bekommen hat, muss sich selbst für maximal 14 Tage in Quarantäne begeben und einen PCR-Test vornehmen lassen. Sollte dieser negativ sein, endet die Quarantäne.
Wer einen positiven PCR-Test hatte, muss sich ebenfalls in Quarantäne begeben. Diese gilt für mindestens 14 Tage. Danach muss ein zweiter PCR-Test vorgenommen werden und negativ ausfallen, um sie beenden zu können.
Bei der Einreise aus dem Ausland gilt: Wer sich in den zehn Tagen zuvor in einem sogenannten "Virusvarianten-Gebiet" wie Brasilien oder Südafrika aufgehalten hat, muss sich direkt nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Die Möglichkeit, die Isolation nach fünf Tagen durch einen negativen Corona-Test zu verkürzen, entfällt.
Etwas weniger streng ist die Einreise aus einem Risikogebiet im Ausland. Wer sich dort in den zehn Tagen, bevor er nach Berlin kommt, aufgehalten hat, muss sich 10 Tage in Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann durch einen negativen PCR-Test auf fünf Tage verkürzt werden.
Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten gibt es eine Reihe von Befreiungen von der Quarantäne: bei Kurzbesuchen von drei Tagen von Verwandten ersten Grades, Lebenspartner:innen und den eigenen Kindern, regelmäßige Grenzpendler, bei der Durchreise sowie dreitägigen Aufenthalten von Logistik- und Verkehrspersonal, zwingend notwendiges Personal aus dem Gesundheitswesen, Polizei und Justiz, Soldaten, den demokratischen Institutionen und der kritischen Infrastruktur, Saisonarbeitskräfte für die Dauer von mindestens drei Wochen, wenn sie als Gruppe für zehn Tage isoliert werden, Künstler:innen für Proben, Sportler:innen für internationale Wettkämpfe, Urlaubsrückkehrende mit negativem Test vor der Rückreise.
Sind politische Demonstrationen weiterhin erlaubt?
Ja. Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Demonstrationen - weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssen Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet.
Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht unabhängig von der Teilnehmerzahl. Auch Demonstrationen, die als Autokorso stattfinden, sind davon nicht ausgenommen. Sitzen Personen aus mehreren Haushalten in einem Auto, müssen alle bis auf den Fahrer eine medizinische Maske tragen.
Was passiert bei Verstößen gegen die Corona-Regeln?
Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Corona-Verordnung, von den Kontaktbeschränkungen bis zu den Geschäftsschließungen, drohen Bußgelder. Diese sind in Paragraf 29 der Verordnung geregelt und können im schlimmsten Fall bis zu 25.000 Euro betragen.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Grundlage dieses Regelüberblicks war vor allem die Berliner Corona-Verordnung, die Sie hier in der aktuellen Fassung vom 27. März finden, gültig seit dem 31. März. Weitere Informationen stammen aus Mitteilungen der Senatsverwaltungen, der Senatspressekonferenz und Tagesspiegel-Anfragen.
Der Berliner Senat entschied sich jedoch dagegen. Stattdessen behielt er einige Regeln bei, etwa zu Kontakten, verschärfte andere, etwa im Bereich der Maskenpflicht, und fügte neue hinzu, vor allem zu Testpflichten und Homeoffice.
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten aktuell gültigen Verbote und Gebote. Über Umsetzung und Kontrollen ist damit nichts gesagt.
Welche Kontakte sind erlaubt?
Der Senat appelliert an die Bevölkerung, die physischen sozialen Kontakte auf das „absolut nötige Minimum“ zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Insbesondere richtet sich das auch an Menschen mit Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten.
Darüber hinaus gelten feste Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen. Der Aufenthalt ist draußen und drinnen nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
Maximal zwei Haushalte, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt.
Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
Paare gelten als ein Haushalt.
Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nur nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.
Eine weitere Ausnahme gibt es im Falle privat organisierter Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn zwei Haushalte sich dafür fest zusammentun, können die Personenobergrenzen überschritten werden. Eine genaue Zahl legt die Verordnung nicht fest, aber es muss sich um eine unentgeltliche und wechselseitige Betreuung handeln, also Kinder aus beiden Haushalten dabei sein. Regelmäßig wechseln zwischen mehreren Haushalten ist auch nicht erlaubt.
Generell ist bei allen Treffen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das gilt auch, wenn zwei Freunde, die nicht zusammen wohnen, spazieren gehen. In privaten Wohnungen oder im eigenen Garten ist es empfohlen.
Eine gibt keine Ausgangssperre. Der Senat ruft lediglich dazu auf, die Wohnung nur aus diesen „triftigen Gründen“ zu verlassen. Diese sind jedoch nicht mehr näher definiert.
Wo besteht eine Maskenpflicht - und welche genau?
Die Verordnung unterscheidet zwischen einem einfachen Mund-Nasen-Schutz (der Stoffmaske), medizinischen Masken (also den blauen OP-Masken) und FFP2-Masken (die Bezeichnung KN95 gilt entsprechend).
FFP2-Masken sind hier vorgeschrieben:
Nutzung von Bus und Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen
Nutzung von Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, die Fahrer:innen aber sind komplett befreit
Besuch von Geschäften und Malls sowie Handwerks-, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit Publikumsverkehr
Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen
Besuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen, außerdem von Patient:innen bzw. Bewohner:innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,
Besuch von Bibliotheken und Archiven
in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung
Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Medizinische Masken sind hier vorgeschrieben:
für das Personal im Nahverkehr (bis auf die Fahrer:innen), im Einzelhandel und Betrieben mit Publikumsverkehr, in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen,
im privaten Auto (bis auf die Fahrer:innen sowie Personen aus dem eigenen Haushalt), gilt auch für einen Autokorso
in Büro- und Verwaltungsgebäuden, aber nicht mehr am Arbeitsplatz bei ausreichendem Abstand
in Schulen, bis auf den Schulhof, sofern dort 1,5 Meter Abstand gewahrt werden
in Gaststätten von Personal und Gästen
bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen
in Aufzügen
Mindestens eine einfache Stoffmaske ist hier im Freien zu tragen:
in Warteschlangen und auf Märkten
auf Bahnsteigen und auf Haltestellen draußen
in den Außenbereichen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
bei Demonstrationen
auf 35 Straßen und Plätzen, die in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind, zwischen 6 und 24 Uhr
Angeraten ist ein Mundschutz zudem auf allen „belebten“ Straßen und Plätzen, auf denen mögliche Kontakte zustande kommen.
Befreit von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren, Personen mit ärztlichem Attest, Gehörlose und Schwerhörige sowie alle, die mit ihnen kommunizieren. Ausnahmen gelten auch für den Fall einer gleichwertigen Abtrennung wie einer Plexiglasscheibe sowie bei gesichtsnahen Dienstleistungen wie einer Bartrasur oder kosmetischen Behandlung.
Wo besteht eine Testpflicht?
Eine Mitarbeiterin im Testzentrum Kit Kat Club nimmt einen Nasenabstrich für einen Corona-Schnelltest.
Eine Mitarbeiterin im Testzentrum Kit Kat Club nimmt einen Nasenabstrich für einen Corona-Schnelltest.Foto: Kira Hofmann/dpa
Eine umfassende Angebotspflicht besteht für alle Arbeitgeber:innen. Sie müssen allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest ermöglichen und diesen auch bezahlen. Möglich sind dabei auch Selbsttests unter Aufsicht.
Eine tatsächliche Testpflicht gilt für Personal mit Kundenkontakt. Es muss diese angebotenen Tests zweimal pro Woche machen. Dabei gibt es keine Beschränkung auf Bereiche und Branchen, auch Behörden sind einbezogen. Für Selbstständige mit Kundenkontakt gilt die Testpflicht auch, sie können aber nicht auf Selbsttests ausweichen. Die Senatskanzlei weist darauf hin, dass sie die kostenlosen Angebote der Teststellen des Landes nutzen können.
Eine Testpflicht besteht auch für Shoppen und Kultur. Wer Einzelhandelsgeschäfte oder Galerien und Museen besuchen will, muss einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen. Es gilt das Datum des Besuchs, keine 24-Stunden-Regelung - es sei denn, es handelt sich um einen PCR-Test. Bei kulturellen Einrichtungen sowie körpernahen Dienstleistungen ist zusätzlich eine Terminvereinbarung nötig.
Ausgenommen von der Testpflicht beim Einkaufen sind alle Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu zählen Lebensmittel und Getränke, Schreibwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Tierbedarf, Apotheken, Optiker-Fachgeschäfte, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Buchhandlungen, Wochenmärkte, Baumärkte, der gewerbliche Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Auto-Werkstätten. Den täglichen Bedarf decken auch Abhol- und Lieferdienste – etwa von Imbissen und Restaurants.
Als Nachweis können auch die Ergebnisse von Tests am eigenen Arbeitsplatz oder der Berliner Teststellen (test-to-go.berlin) vorgelegt werden. Läden können aber auch eigene Teststellen vor Ort einrichten, den Kunden Selbsttests zur Verfügung stellen oder die Durchführung mitgebrachter Selbsttests unter Aufsicht kontrollieren. Dafür gibt es jedoch eine Hürde, die mit dem Anspruch auf eine Bescheinigung zusammenhängt.
Bei Tests vor Ort müssen sie eine Bescheinigung ausstellen, die wiederum bei Besuchen anderer Geschäfte am selben Tag den Zutritt erlaubt; außerdem müssen sie die Durchführung in der Anwesenheitsdokumentation vermerken. Allerdings darf die Bescheinigung nur von einer "hierfür geschulten Person" vorgenommen werden.
Eine elektronische Kontaktnachverfolgung ist für den Einzelhandel mit Ausnahme der Grundversorgung verbindlich vorgeschrieben. Der Senat ruft auch alle anderen Gewerbetreibenden und Einrichtungen mit Publikumsverkehr dazu auf und empfiehlt die Luca-App. Mehr Informationen über die Testpflicht finden Sie hier.
Für Veranstaltungen und Versammlungen in Innenräumen mit mehr als fünf Anwesenden besteht ebenfalls die Pflicht, einen negativen Corona-Test nachzuweisen. Dies gilt auch für Parteien, Betriebsversammlungen oder Betriebsräte. Nicht betroffen von dieser Vorschrift sind Gottesdienste sowie die Arbeit von Parlament, Regierung und Justiz.
Gibt es in Berlin eine Homeoffice-Pflicht?
Jedenfalls nicht im engeren Sinne. Allerdings hat das Bundesarbeitsministerium per Verordnung Firmen verpflichtet, den Wechsel ins Homeoffice anzubieten, sofern nicht zwingende betriebsbedingte Gründe dagegen sprechen. Die Arbeitsschutzbehörden können eine Begründung verlangen, wenn Unternehmen kein Angebot unterbreiten wollen. Arbeitnehmer:innen sind aber ihrerseits auch nicht verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln.
Der Senat hat Ende März auch eine eigene Berliner-Homeoffice-Pflicht eingeführt. Sowohl Unternehmen als auch Behörden dürfen nur noch 50 Prozent der Büro-Arbeitsplätze gleichzeitig besetzen. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn Aufgaben eine Anwesenheit "zwingend erfordern".
Als Gründe sind abschließend aufgezählt: Kunden- oder Patientenkontakte, die Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, die Überwachung betrieblicher Anlagen, das Funktionieren der Justiz und die Kernaufgaben öffentlicher Verwaltung sowie die Berufsausbildung.
Was ist mit Kitas?
Die Kitas sind seit dem 9. März in einem "eingeschränkten Regelbetrieb". Es gelten keinerlei Aufnahmebeschränkungen mehr. Jedes Kind hat demnach einen Betreuungsanspruch von „mindestens“ sieben Stunden pro Tag. Listen systemrelevanter Berufe, wie sie zwischenzeitlich als Zugangsbegrenzung verwendet worden waren, gibt es dann nicht mehr. Eltern sind aber dazu aufgerufen, genau zu prüfen, ob ihre Kinder tatsächlich in der Kita betreut werden müssen.
Flankiert wird die Öffnung der Kitas durch die Bereitstellung von Tests für die Mitarbeiter:innen (zwei Tests pro Person und Woche) sowie ihre Einladung zum Impfen.
Für Kita-Kinder gilt außerdem eine Testpflicht bei Erkältungssymptomen. Das negative Ergebnis darf beim Ankommen in der Kita nicht älter als 24 Stunden sein. Wer krank ist, ohne einen negativen Test vorweisen zu können, wird nicht mehr betreut. Das soll Schließungen vorbeugen.
Hier gibt es weitere Informationen: Für Fragen von Eltern, die nicht vor Ort in den Kitas geklärt werden können, bietet die Senatsverwaltung weiterhin eine Kita-Hotline an. Sie ist werktags zwischen 9 und 13 Uhr unter Tel. 030/90227-6600 erreichbar. Per Mail können auch schriftliche Fragen geschickt werden. Zahlreiche weitere Informationen zu Detailfragen hat die Senatsverwaltung auch auf ihrer Internetseite zusammengestellt.
Um Kitas und Eltern gleichermaßen zu entlasten, hat der Senat privat organisierte Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren erlaubt. Dafür müssen sich zwei Haushalte in einer festen Gemeinschaft zusammenfinden und ihre Kinder wechselseitig betreuen.
Was gilt an Schulen?
Berlins Schulen erteilten für die Jahrgänge 1 bis 6 und 10 bis 13 Unterricht nach dem Wechselmodell. Der Präsenzbetrieb findet in halber Klassenstärke statt, hinzu kommt Homeschooling. Allein die Jahrgänge 7 bis 9 werden noch vollständig zu Hause unterrichtet. Die Öffnung auch für diese Stufen hatte der Senat wegen der steigenden Inzidenzen zunächst verschoben.
Wichtig: Die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt, Eltern müssen ihre Kinder nicht in die Schule schicken. Eine Maskenpflicht gilt für alle Jahrgänge und das gesamte Personal – auch im Unterricht, nicht aber auf dem Schulhof bei ausreichendem Abstand. Vorgeschrieben sind OP-Masken. Zweimal pro Woche können sich Schüler:innen und Beschäftigte einem Schnelltest oder Selbsttest unterziehen.
Parallel zum Wechselunterricht wird eine Notbetreuung in den Grundschulen für alle Klassen angeboten. Sie bleibt allerdings Kindern von Alleinerziehenden sowie Kindern, bei denen mindestens ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt, vorbehalten.
Besondere Regelungen gelten für die Abschlussklassen an weiterführenden Schulen. Diese haben größere Freiräume bei der Wahl des Unterrichtsmodells, außerdem hat die Bildungsverwaltung teilweise Prüfungstermine verschoben, angepasst oder ausgesetzt.
Umfassende Informationen zum gesamten Schulbetrieb hält die Senatsbildungsverwaltung hier vor. Bei offenen Fragen, die sich darüber hinaus ergeben, können Eltern und Schüler:innen per Mail Fragen stellen oder sich werktags von 9 bis 13 Uhr unter Tel. 030/90227-6000 an das Infotelefon der Bildungsverwaltung wenden.
Für den Präsenzbetrieb geschlossen bleiben Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen.
Darf ich noch Sport treiben?
Sport im Freien ist mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt, unter Einhaltung der Abstandsregeln. Etwa Tischtennis, Badminton oder Tennis sind Sportarten, die die Vorgaben erfüllen. Auch das Tennismatch muss aber unter freiem Himmel ausgetragen werden, denn in Hallen und Innenräumen darf nur Kadertraining stattfinden.
Besondere Regeln gibt es für den Sport von Kindern. Sie dürfen im Alter bis einschließlich zwölf Jahren in Gruppen von bis zu 20 Personen im Freien Sport treiben, auch ohne Mindestabstand. Außerdem darf eine Betreuungsperson teilnehmen.
Für Berufssportler gelten die Vorgaben nicht. Auch Reha-Sport-Gruppen können mit bis zu zehn Personen zuzüglich Übungsleiter zusammenkommen. Der Amateursport ist ansonsten ausgesetzt.
Schwimmbäder sind geschlossen. Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen dürfen ebenfalls nicht öffnen. Eine Ausnahme gibt es für den Profisport: Der darf weiterhin stattfinden, allerdings ohne Zuschauer.
Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geschlossen?
Gaststätten aller Art – von Restaurants bis zu Kneipen, allerdings ist ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt und das auch rund um die Uhr, ohne Sperrstunde. Außer Haus verkaufte Speisen dürfen nicht vor Ort verzehrt werden, um Ansammlungen zu vermeiden.
Ausschank und Verkauf von Alkohol sind in Berlin zwischen 23 und 6 Uhr verboten. Ganztägig verboten ist auch der Alkoholverkauf zum unmittelbaren Verzehr. Der Genuss von Alkohol im Freien ist erlaubt – außer in Grünanlagen (darunter Parks) und auf Parkplätzen.
Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Archive
Vergnügungsstätten wie Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
Schwimmbäder, Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und die entsprechenden Bereiche in Hotels
Bordelle, ebenso Anbieter jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und von erotischen Massagen
Jahrmärkte und Flohmärkte
Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geöffnet?
Geschäfte für den täglichen Bedarf, also der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte und Reformhäuser
Einzelhandel
Blumenläden und Gartenmärkte
Bau- und Möbelmärkte
Öffentliche Bibliotheken für den Leihbetrieb
Universitätsbibliotheken für den Leihbetrieb
Buchläden
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Babyfachmärkte, Hörgeräteakustiker
Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen
Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios
Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker, sofern Behandlungen medizinisch notwendig sind
Spielplätze
Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium - mit Terminbuchung und negativem Test
Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie
Kantinen - sofern die Versorgung der Mitarbeiter sonst nicht gewährleistet werden kann, maximal zwei Personen an einem Tisch
Kirchen, bei Gottesdiensten gibt es bisher unter Einhaltung von Mindestabstand, Maskenpflicht und Verzicht auf Gesang keine Teilnehmerbeschränkung
Bei Geschäftsöffnungen gibt es auch Grenzfälle, die davon abhängen, welches Sortiment ein Laden führt und welche Artikel darin dominieren. Dafür bietet die Senatskanzlei eine Orientierungshilfe an, die hier zu finden ist. Sie enthält auch noch mal erheblich detaillierte Listen, welche Gewerbe eindeutig schließen müssen und welche eindeutig nicht.
Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?
Der Senat hat öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse im Laufe der Zeit immer stärker eingeschränkt. Im Freien gilt eine Obergrenze von 50 Teilnehmenden, die gleichzeitig anwesend sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Grenze bei 20 Personen.
Erforderlich sind Hygienekonzepte, die beim Gesundheitsamt des Bezirks einzureichen sind. Eine Ausnahme bilden Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte, deren Teilnehmerzahl nicht begrenzt ist. Sie müssen allerdings spätestens zwei Werktage vorher dem Ordnungsamt angezeigt werden, wenn mehr als zehn Personen teilnehmen, es sei denn, es existiert bereits ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Senatskulturverwaltung.
Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie Geburtstagsfeiern dürfen nur entsprechend den Kontaktregeln (maximal zwei Haushalte, maximal fünf Personen, wobei deren Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden) abgehalten werden. Ausgenommen davon sind Beerdigungen, zu denen im Freien 50 Personen und in geschlossenen Räumen 20 Menschen kommen dürfen.
Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen "vor körperlich anwesendem Publikum" einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. Es bleibt also die Möglichkeit für Künstler und Kultureinrichtungen, Streamingangebote zu machen.
Wer darf noch reisen und in Berlin übernachten?
Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind in Berlin untersagt. Auch das Nachbarland Brandenburg beherbergt keine Gäste zu touristischen Zwecken. Erlaubt sind in Berlin lediglich Übernachtungen auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie "aus notwendigen privaten Gründen".
Damit sind Notfälle gemeint, in denen keine andere Übernachtung möglich ist, etwa wenn privat Reisende durch Zugausfälle gestrandet sind. Zugleich gilt bundesweit der Appell, nicht notwendige Reisen im Inland und ins Ausland bleiben zu lassen. Wer geschäftlich in Berlin übernachten muss, darf dies tun.
Welche Regeln gelten für die Quarantäne?
Wer ein positives Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis bekommen hat, muss sich selbst für maximal 14 Tage in Quarantäne begeben und einen PCR-Test vornehmen lassen. Sollte dieser negativ sein, endet die Quarantäne.
Wer einen positiven PCR-Test hatte, muss sich ebenfalls in Quarantäne begeben. Diese gilt für mindestens 14 Tage. Danach muss ein zweiter PCR-Test vorgenommen werden und negativ ausfallen, um sie beenden zu können.
Bei der Einreise aus dem Ausland gilt: Wer sich in den zehn Tagen zuvor in einem sogenannten "Virusvarianten-Gebiet" wie Brasilien oder Südafrika aufgehalten hat, muss sich direkt nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Die Möglichkeit, die Isolation nach fünf Tagen durch einen negativen Corona-Test zu verkürzen, entfällt.
Etwas weniger streng ist die Einreise aus einem Risikogebiet im Ausland. Wer sich dort in den zehn Tagen, bevor er nach Berlin kommt, aufgehalten hat, muss sich 10 Tage in Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann durch einen negativen PCR-Test auf fünf Tage verkürzt werden.
Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten gibt es eine Reihe von Befreiungen von der Quarantäne: bei Kurzbesuchen von drei Tagen von Verwandten ersten Grades, Lebenspartner:innen und den eigenen Kindern, regelmäßige Grenzpendler, bei der Durchreise sowie dreitägigen Aufenthalten von Logistik- und Verkehrspersonal, zwingend notwendiges Personal aus dem Gesundheitswesen, Polizei und Justiz, Soldaten, den demokratischen Institutionen und der kritischen Infrastruktur, Saisonarbeitskräfte für die Dauer von mindestens drei Wochen, wenn sie als Gruppe für zehn Tage isoliert werden, Künstler:innen für Proben, Sportler:innen für internationale Wettkämpfe, Urlaubsrückkehrende mit negativem Test vor der Rückreise.
Sind politische Demonstrationen weiterhin erlaubt?
Ja. Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Demonstrationen - weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssen Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet.
Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht unabhängig von der Teilnehmerzahl. Auch Demonstrationen, die als Autokorso stattfinden, sind davon nicht ausgenommen. Sitzen Personen aus mehreren Haushalten in einem Auto, müssen alle bis auf den Fahrer eine medizinische Maske tragen.
Was passiert bei Verstößen gegen die Corona-Regeln?
Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Corona-Verordnung, von den Kontaktbeschränkungen bis zu den Geschäftsschließungen, drohen Bußgelder. Diese sind in Paragraf 29 der Verordnung geregelt und können im schlimmsten Fall bis zu 25.000 Euro betragen.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Grundlage dieses Regelüberblicks war vor allem die Berliner Corona-Verordnung, die Sie hier in der aktuellen Fassung vom 27. März finden, gültig seit dem 31. März. Weitere Informationen stammen aus Mitteilungen der Senatsverwaltungen, der Senatspressekonferenz und Tagesspiegel-Anfragen.